Mitteldeutsche Zeitung: zum Hooligan-Urteil
Halle (ots) - Das Renommee des § 129 StGB, der die Bildung und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung unter Strafe stellt, ist besonders schlecht. Das liegt vor allem an der Unbestimmtheit seines Tatbestands und damit an seiner Anfälligkeit für eine Überdehnung. Ein weiteres Beispiel für seinen weiten Anwendungsbereich hat jetzt der Bundesgerichtshof geliefert und die einschlägige Verurteilung von Hooligans ...